OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 12.10.2009
1 LA 44/09
Normen:
BauGB § 34; BauGB § 35; LNatSchG § 15b; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2010, 97 (LS)
NVwZ-RR 2010, 97
Vorinstanzen:
VG Schleswig, vom 04.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 12/09

Ende des Bebauungszusammenhangs bei den letzten tatsächlich vorhandenen maßstabbildenden Gebäuden; Bebauungszusammenhang über das letzte vorhanden Gebäude hinaus bei Begrenzung der anschließenden Freifläche

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.10.2009 - Aktenzeichen 1 LA 44/09

DRsp Nr. 2009/24039

Ende des Bebauungszusammenhangs bei den letzten tatsächlich vorhandenen maßstabbildenden Gebäuden; Bebauungszusammenhang über das letzte vorhanden Gebäude hinaus bei Begrenzung der anschließenden Freifläche

1. Der Bebauungszusammenhang i. S. d. § 34 BauGB endet am Ortsrand nicht im Bereich von Grundstücksgrenzen oder am Ende einer (mehr oder weniger breit befestigten) Fahrstraße, sondern mit den "letzten" tatsächlich vorhandenen (maßstabbildenden) Gebäuden. Die sich daran anschließenden selbständigen Flächen gehören zum Außenbereich. Ein Grundstück am Rande eines Ortsteils liegt daher in aller Regel nicht innerhalb des Bebauungszusammenhanges. 2. Ein Bebauungszusammenhang, der noch über das letzte vorhandene Gebäude hinausreicht, ist ausnahmsweise anzuerkennen, wenn die anschließende Freifläche durch eine besondere Situation begrenzt wird. Dazu ist - zum einen - ein "besonderer Umstand" im Gelände erforderlich, der überhaupt einen Anknüpfungspunkt für eine über den letzten tatsächlich vorhandenen Baukörper hinausreichende Begrenzung des Bebauungszusammenhangs vermittelt. Sodann ist - zum anderen - die Beurteilung vorzunehmen, ob dieser "Umstand" das vorgesehene Baugrundstück an den Bebauungszusammenhang "herandrückt" bzw. es an diesem Zusammenhang teilnehmen lässt.