Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von O. vom 24. Mai 2016 (Az.: 32-4354.20-1/12) in der Fassung der Protokollerklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2018 ist rechtswidrig und nicht vollziehbar.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III.Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger, der Eigentümer mehrerer enteignungsbetroffener Grundstücke ist, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von O. vom 24. Mai 2016 für den Ausbau der B ... (Autobahndreieck L. - K1.) von J. bis südlich K1., 2. Bauabschnitt, Baukm -0+040 bis 2+818 und die Verlegung der B 3... (Sch. - (C.) - K1.) von So. bis J., 3. Bauabschnitt, Baukm 0+000 bis 2+835 (Az.: 32-4354.20-1/12).
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