OVG Bremen - Beschluss vom 04.01.2022
2 LB 383/21
Normen:
AufenthG § 11 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; AufenthG § 59 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 22.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 936/19

Entfaltung der Rechtswirkung einer Abschiebungsandrohung; Anforderungen an ein Absehen von der Setzung einer Ausreisefrist

OVG Bremen, Beschluss vom 04.01.2022 - Aktenzeichen 2 LB 383/21

DRsp Nr. 2022/2271

Entfaltung der Rechtswirkung einer Abschiebungsandrohung; Anforderungen an ein Absehen von der Setzung einer Ausreisefrist

1. Die mit einer Ausweisung und einem Einreise- und Aufenthaltsverbot einhegehende Abschiebungsandrohung erledigt sich durch die Abschiebung des Ausländers nicht, weil sie jedenfalls noch die Rechtswirkung entfaltet, zusammen mit der Ausweisung die Grundlage für die Aufrechterhaltung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu bilden. Dies gilt auch, wenn das Bundesamt später anlässlich der Ablehnung eines Asylantrags eine neue Abschiebungsandrohung erlässt.2. Zu den Anforderungen an ein Absehen von der Setzung einer Ausreisefrist (§ 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 22.03.2021 wird verworfen, soweit der Kläger die Aufhebung der Ausweisung aus dem Bescheid der Beklagten vom 23.04.2019 begehrt, und im Übrigen zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: