VGH Bayern - Beschluss vom 16.12.2009
22 ZB 09.380
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1; LuftVG § 30; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2,Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 09.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen VG Ansbach - 9. Dezember 2008 - AZ.: AN 11 K 08.91

Entgegenstehen der Flugsicherheit bei der Durchführung militärischer Flüge als öffentlicher Belang i.R.e. Windkraftanlage als privilegiertes Außenbereichsvorhaben

VGH Bayern, Beschluss vom 16.12.2009 - Aktenzeichen 22 ZB 09.380

DRsp Nr. 2010/1655

Entgegenstehen der Flugsicherheit bei der Durchführung militärischer Flüge als öffentlicher Belang i.R.e. Windkraftanlage als privilegiertes Außenbereichsvorhaben

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 14.819 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1; LuftVG § 30; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2,Nr. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insofern maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden.

1.

Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zunächst deshalb geltend, weil das Verwaltungsgericht seine Auffassung, der Errichtung der Windkraftanlage auf dem beantragten Standort stünden militärische Flugsicherheitsgründe entgegen, auf seiner Meinung nach unrichtige Ausführungen im Ausgangsbescheid gestützt habe. Dem kann nicht gefolgt werden.