VGH Bayern - Beschluss vom 09.04.2019
6 ZB 18.2402
Normen:
SG § 55 Abs. 5; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2; VwGO § 124a;
Vorinstanzen:
VG München, vom 19.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 21 K 17.4758

Entlassung eines Berufssoldaten aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit; Prüfung des Vorliegens einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht

VGH Bayern, Beschluss vom 09.04.2019 - Aktenzeichen 6 ZB 18.2402

DRsp Nr. 2019/7421

Entlassung eines Berufssoldaten aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit; Prüfung des Vorliegens einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Oktober 2018 - M 21 K 17.4758 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.805,07 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SG § 55 Abs. 5; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2; VwGO § 124a;

Gründe

Der Antrag des Klägers,

die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen,

bleibt ohne Erfolg.

Die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor oder sind nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).