BGH - Urteil vom 03.03.1983
III ZR 94/81
Normen:
GG Art. 14; WaStrG § 19; WaStrG § 21; WaStrG § 44;
Fundstellen:
AgrarR 1983, 309
BRS 45 Nr. 154
LM Nr. 116 zu § 14 (Ea) GrundG
LM Nr. 3 zu WaStrG
LM Nr. 64 zu Art 14 (Ba) GrundG
LM Nr. 64 zu Art. 14 (Ba) GrundG
MDR 1983, 824
UPR 1983, 344
VBlBW 1984, 33
ZMR 1984, 49
Vorinstanzen:
I. LG Baden-Baden ? Urteil vom 24.07.1979 - 2 O 182/76,
II. OLG Karlsruhe ? Urteil vom 16.04.1981 - 12 U 122/79,

Entschädigung für eine Teilenteignung wegen Verlustes der Kiesabbaumöglichkeit auf Restbesitz infolge Ausbaus einer Staustufe

BGH, Urteil vom 03.03.1983 - Aktenzeichen III ZR 94/81

DRsp Nr. 2009/18613

Entschädigung für eine Teilenteignung wegen Verlustes der Kiesabbaumöglichkeit auf Restbesitz infolge Ausbaus einer Staustufe

1. Gelangt infolge des Ausbaus einer Bundeswasserstraße die Restfläche eines in Anspruch genommenen Grundstücks in die Schutzzone der Wasserstraße und hat dies zur Folge, dass keine Nassauskiesung mehr vorgenommen werden darf, so kann dies Entschädigungsansprüche auslösen (vgl. Senatsurteil vom 03.03.1983 - III ZR 93/81). 2. Unterbleibt bereits im Rahmen des beabsichtigten Ausbaus der Wasserstraße die Ausbeutung eines Kiesvorkommens auf einer Teilfläche, die zur Anlage einer Zufahrtstraße herangezogen werden soll, während die Grundflächen in der unmittelbaren Umgebung ausgebeutet werden, so kann dies Entschädigungsansprüche auch dann auslösen, wenn die spätere Planfeststellung die Straße an anderer Stelle ausweist und sich eine Ausbeutung der Teilfläche nicht mehr lohnt.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. April 1981 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

GG Art. 14; WaStrG § 19; WaStrG § 21; WaStrG § 44;

Tatbestand: