VGH Bayern - Urteil vom 27.09.2019
24 F 19.1034
Normen:
VwGO § 173 S. 2; GVG § 198 Abs. 1 S. 1;

Entschädigung für immaterielle Nachteile infolge der unangemessenen Dauer eines Verwaltungsgerichtsverfahrens; Angemessenheit der Verfahrensdauer; Verfahrensverzögerung; Schwierigkeitsgrad einer Entscheidung; Rechtsfragen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz

VGH Bayern, Urteil vom 27.09.2019 - Aktenzeichen 24 F 19.1034

DRsp Nr. 2019/17447

Entschädigung für immaterielle Nachteile infolge der unangemessenen Dauer eines Verwaltungsgerichtsverfahrens; Angemessenheit der Verfahrensdauer; Verfahrensverzögerung; Schwierigkeitsgrad einer Entscheidung; Rechtsfragen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz

Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.300 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 23. Mai 2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zwei Drittel und der Kläger ein Drittel.

III.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für den Beklagten hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 173 S. 2; GVG § 198 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt Entschädigung für immaterielle Nachteile infolge der unangemessenen Dauer eines Verwaltungsgerichtsverfahrens.