Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.300 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 23. Mai 2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Von den Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zwei Drittel und der Kläger ein Drittel.
III.Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für den Beklagten hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt Entschädigung für immaterielle Nachteile infolge der unangemessenen Dauer eines Verwaltungsgerichtsverfahrens.
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