BGH - Beschluss vom 22.07.2019
X ZB 8/19
Normen:
GWB a.F. § 118 Abs. 1 S. 3; GWB a.F. § 124 Abs. 2 S. 2 und S. 4;
Fundstellen:
MDR 2019, 1147
NZBau 2019, 604
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen Verg 51/16

Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf eine Vorlage hin (erneut) über einen Antrag nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB bei Treffen einer diesbezüglichen Entscheidung durch das Beschwerdegericht; Direktvergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten

BGH, Beschluss vom 22.07.2019 - Aktenzeichen X ZB 8/19

DRsp Nr. 2019/11845

Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf eine Vorlage hin (erneut) über einen Antrag nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB bei Treffen einer diesbezüglichen Entscheidung durch das Beschwerdegericht; Direktvergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten

Der Bundesgerichtshof kann auf eine Vorlage nach § 124 Abs. 2 GWB aF hin jedenfalls dann nicht (erneut) über einen Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB aF entscheiden, wenn das Beschwerdegericht bereits eine diesbezügliche Entscheidung getroffen hat.

Tenor

Der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GWB a.F. § 118 Abs. 1 S. 3; GWB a.F. § 124 Abs. 2 S. 2 und S. 4;

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine vom Antragsgegner am 15. März 2016 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union angekündigte Direktvergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten.

Die Vergabekammer hat mit Beschluss vom 11. November 2016 dem Antragsgegner aufgegeben, die Einhaltung der Anforderungen aus Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sicherzustellen und den Nachprüfungsantrag im Übrigen abgelehnt. Dagegen haben sich beide Beteiligten mit der sofortigen Beschwerde gewandt.