OLG München - Urteil vom 17.08.2017
29 U 1917/16
Normen:
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3; UWG § 4 Nr. 4; UWG § 4a; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2017, 14
WRP 2017, 1377
Vorinstanzen:
LG München I, vom 22.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 5017/15

Entscheidung des Gerichts bei zu weit gefasstem Unterlassungsantrag im WettbewerbsprozessWettbewerbswidrigkeit des Anbietens eines Werbeblockers

OLG München, Urteil vom 17.08.2017 - Aktenzeichen 29 U 1917/16

DRsp Nr. 2017/15499

Entscheidung des Gerichts bei zu weit gefasstem Unterlassungsantrag im Wettbewerbsprozess Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens eines Werbeblockers

1. Hat ein Kläger erklärt, dass sein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsantrag auch Handlungen umfassen solle, die sich als nicht unlauter erweisen, ist der Antrag unabhängig davon, ob er auch unlautere Handlungen umfasst, insgesamt als unbegründet abzuweisen. Es ist nicht Sache der Gerichte, einen zu weit gefassten Antrag so umzuformulieren, dass er Erfolg hat oder haben könnte. 2. Das kostenlose Angebot einer Software, die Werbung im Internet grundsätzlich blockiert, aber den Betreibern werbefinanzierter Seiten die Möglichkeit eröffnet, die Blockierung gegen Entgelt zu vermeiden, stellt weder eine gezielte Mitbewerberbehinderung (§ 4 Nr. 4 UWG) noch eine aggressive geschäftliche Handlung (§ 4a UWG) dar.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. März 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Normenkette: