Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. März 2016 wird zurückgewiesen.
II.Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
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