OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.11.2022
13 E 184/22
Normen:
GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 1 und S. 2 und S. 4;
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 18.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen K 3924/21

Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung gegen den Kostenansatz durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.11.2022 - Aktenzeichen 13 E 184/22

DRsp Nr. 2022/16579

Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung gegen den Kostenansatz durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster über die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung vom 18. Februar 2022 wird aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 1 und S. 2 und S. 4;

Gründe

Die Beschwerde hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Sie ist gem. § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG statthaft, da es sich bei dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts um eine Entscheidung über die Erinnerung im Sinne der Vorschrift handelt. Ergeht eine Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG - wie hier - auf Antrag des Kostenschuldners nach Zugang der Kostenrechnung, ist sie als Erinnerung gegen den Kostenansatz im Sinne des § 66 Abs. 1 GKG zu werten.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 u.a. -, juris, Rn. 1; OLG München, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 11 W 215/20 -, juris, Rn. 9 und 11, m.w.N.