Der Wiederaufnahmeantrag der Antragstellerin wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens.
Der Streitwert des Wiederaufnahmeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens 13 ME 301/17 und des darauf bezogenen Anhörungsrügeverfahrens 13 ME 350/17 ist unzulässig und daher zu verwerfen.
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