OVG Niedersachsen - Beschluss vom 14.11.2017
13 ME 367/17
Normen:
VwGO § 80 Abs. 7; VwGO § 123; VwGO § 153 Abs. 1; ZPO § 578 Abs. 1; ZPO § 927 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 25.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 B 7335/17

Entscheidung im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes angesichts der Möglichkeiten zur Änderung einer solchen Entscheidung oder zur erneuten Beantragung einer einstweiligen Anordnung als eine einem rechtskräftigen Endurteil gleichzustellende verfahrensbeendende Entscheidung

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.11.2017 - Aktenzeichen 13 ME 367/17

DRsp Nr. 2019/9684

Entscheidung im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes angesichts der Möglichkeiten zur Änderung einer solchen Entscheidung oder zur erneuten Beantragung einer einstweiligen Anordnung als eine einem rechtskräftigen Endurteil gleichzustellende verfahrensbeendende Entscheidung

Eine Entscheidung im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO ist angesichts der Möglichkeiten zur Änderung einer solchen Entscheidung analog § 927 Abs. 1 ZPO oder § 80 Abs. 7 VwGO oder zur erneuten Beantragung einer einstweiligen Anordnung keine einem rechtskräftigen Endurteil gleichzustellende verfahrensbeendende Entscheidung im Sinne des § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 578 Abs. 1 ZPO.

Tenor

Der Wiederaufnahmeantrag der Antragstellerin wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens.

Der Streitwert des Wiederaufnahmeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 7; VwGO § 123; VwGO § 153 Abs. 1; ZPO § 578 Abs. 1; ZPO § 927 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens 13 ME 301/17 und des darauf bezogenen Anhörungsrügeverfahrens 13 ME 350/17 ist unzulässig und daher zu verwerfen.