VGH Bayern - Beschluss vom 21.08.2019
1 N 17.304
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; BauGB § 14;

Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO nach billigem Ermessen nach Erledigungserklärung eines Normenkontrollverfahrens; Rechtmäßigkeit der Aufstellung des Bebauungsplans; Erforderliches Mindestmaß der Konkretisierung der Planung

VGH Bayern, Beschluss vom 21.08.2019 - Aktenzeichen 1 N 17.304

DRsp Nr. 2019/13577

Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO nach billigem Ermessen nach Erledigungserklärung eines Normenkontrollverfahrens; Rechtmäßigkeit der Aufstellung des Bebauungsplans; Erforderliches Mindestmaß der Konkretisierung der Planung

Eine Gemeinde darf eine Veränderungssperre nicht erlassen, um erst Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts zu gewinnen.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; BauGB § 14;

Gründe