VGH Bayern - Beschluss vom 26.04.2019
10 CS 19.612
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 28.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 25 S 19.383

Entscheidung über die Verfahrenskosten nach der Einstellung eines Asylverfahrens; Berücksichtigung des bisherigen Streitstandes nach billigem Ermessen

VGH Bayern, Beschluss vom 26.04.2019 - Aktenzeichen 10 CS 19.612

DRsp Nr. 2019/7798

Entscheidung über die Verfahrenskosten nach der Einstellung eines Asylverfahrens; Berücksichtigung des bisherigen Streitstandes nach billigem Ermessen

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. Februar 2019 ist in den Nrn. I. und II. wirkungslos geworden.

III.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsteller.

IV.

In Abänderung von Nr. III. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. Februar 2019 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 23. April 2019 das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat der Erledigterklärung mit Telefax vom 26. April 2019 zugestimmt. Das Verfahren war daher in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Außerdem war gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO festzustellen, dass der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. Februar 2019 in den Nrn. I. und II. wirkungslos geworden ist.