Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. März 2009 - 11 K 1176/08 - wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Den Klägern gehört je zur Hälfte das in der Landeshauptstadt Saarbrücken gelegene Grundstück Gemarkung S., Flur ... Parzelle Nr. ... (A-Straße). Dieses Grundstück ist 721 m² groß und liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "K." vom 30.8.1967. Der Bebauungsplan weist an dieser Stelle ein Mischgebiet aus und setzt die Geschossflächenzahl auf 0,7 fest.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|