VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.08.2009
2 S 2337/08
Normen:
KAG § 20 Abs. 1 Satz 1; BauGB § 35;
Fundstellen:
DÖV 2009, 914
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 11.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 6372/07

Entwässerungsbeitrag; Wasserversorgungsbeitrag

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.08.2009 - Aktenzeichen 2 S 2337/08

DRsp Nr. 2009/20488

Entwässerungsbeitrag; Wasserversorgungsbeitrag

Die Voraussetzungen in einer gemeindlichen Beitragssatzung, nach der erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, der Beitragspflicht unterliegen, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen, werden von einem Grundstück im Außenbereich auch dann nicht erfüllt, wenn die zuständige Behörde für eine nach Maßgabe des § 35 BauGB zulässige Bebauung des Grundstücks einen Bauvorbescheid erteilt hat.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Juli 2008 - 2 K 6372/07 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.888,43 EUR festgesetzt.

Normenkette:

KAG § 20 Abs. 1 Satz 1; BauGB § 35;

Gründe:

Der Antrag ist unbegründet. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.