VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.09.2009
2 S 709/09
Normen:
KAG § 20 Abs. 1 Satz 1; BauGB § 35;
Fundstellen:
DÖV 2010, 42
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 16.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2798/08

Entwässerungsbeitrag, Wasserversorgungsbeitrag

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.09.2009 - Aktenzeichen 2 S 709/09

DRsp Nr. 2009/22338

Entwässerungsbeitrag, Wasserversorgungsbeitrag

Entscheidet sich der Eigentümer, sein Grundstück - mit welchem Kostenaufwand auch immer - an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen und nimmt er so die hiermit verbundenen Leistungen der Gemeinde willentlich in Anspruch, gibt es keinen Grund, der es rechtfertigte, ihm die Entrichtung eines zur teilweisen Deckung der Kosten für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der Abwasseranlagen dienenden Abwasserbeitrags zu ersparen.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Februar 2009 - 2 K 2798/08 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 52.536 € festgesetzt.

Normenkette:

KAG § 20 Abs. 1 Satz 1; BauGB § 35;

Gründe:

Der auf die in § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO genannten Zulassungsgründe gestützte Antrag hat keinen Erfolg.