VGH Bayern - Beschluss vom 30.01.2019
11 C 18.1532
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S.1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 8; BezO Art. 48 Abs. 3 Nr. 1; GKG § 3 Abs. 2; StVG § 2;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 11.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 K 17.1378

Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens bei Zweifeln an der Fahreignung; Vorliegen einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) sowie einer Depression; Verdacht der Medikamentenabhängigkeit von Ritalin

VGH Bayern, Beschluss vom 30.01.2019 - Aktenzeichen 11 C 18.1532

DRsp Nr. 2019/4302

Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens bei Zweifeln an der Fahreignung; Vorliegen einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) sowie einer Depression; Verdacht der Medikamentenabhängigkeit von Ritalin

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S.1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 8; BezO Art. 48 Abs. 3 Nr. 1; GKG § 3 Abs. 2; StVG § 2;

Gründe

I.

Gegenstand der Beschwerde ist die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Entziehung der der Klägerin am 10. November 1977 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).