KG - Urteil vom 18.05.2016
26 U 56/05
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; ZPO § 597 Abs. 2; ZPO § 592;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 429/04

Erbringung des Nachweises von Mängeln einer Werkleistung durch Urkundenbeweis

KG, Urteil vom 18.05.2016 - Aktenzeichen 26 U 56/05

DRsp Nr. 2018/6596

Erbringung des Nachweises von Mängeln einer Werkleistung durch Urkundenbeweis

Ein im selbständigen Beweisverfahren erstelltes Gutachten eines Sachverständigen ist nicht als Urkundenbeweis im Rahmen des Urkundenprozesses anzusehen, wenn es eine an sich durchzuführende Beweisaufnahme ersetzen soll.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. März 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 22 O 429/04 - teilweise geändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Im Übrigen wird die weitergehende Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Widerklage als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen wird.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 29 % und die Beklagte 71 % zu tragen. Die Kosten der Beweisaufnahme vor dem Senat hat die Beklagte insgesamt zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; ZPO § 597 Abs. 2; ZPO § 592;

Gründe:

I.