OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.06.2020
8 C 11632/19.OVG
Normen:
BauGB § 13a; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 13; BauGB § 214;
Fundstellen:
BauR 2020, 1592
ZfBR 2020, 877

Erfolglose Normenkontrolle bezüglich eines Bebauungsplans; Zulässigkeit des beschleunigten Verfahrens bei der Frage der Erhaltung und Anpassung vorhandener Ortsteile durch den Bebauungsplan; Zulässigkeit der Überplanung einer Innerortslage mit dem Ziel der Freihaltung des Blockinnenbereichs von Wohngebäuden

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.2020 - Aktenzeichen 8 C 11632/19.OVG

DRsp Nr. 2020/9953

Erfolglose Normenkontrolle bezüglich eines Bebauungsplans; Zulässigkeit des beschleunigten Verfahrens bei der Frage der Erhaltung und Anpassung vorhandener Ortsteile durch den Bebauungsplan; Zulässigkeit der Überplanung einer Innerortslage mit dem Ziel der Freihaltung des Blockinnenbereichs von Wohngebäuden

1. Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) ist auch dann zulässig, wenn der Bebauungsplan eher der Erhaltung und Anpassung vorhandener Ortsteile dient.2. Zur Zulässigkeit der Überplanung einer Innerortslage mit dem Ziel, den Blockinnenbereich von Wohngebäuden freizuhalten.

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 13a; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 13; BauGB § 214;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Bebauungsplan Teilgebiet "A. 1" der Antragsgegnerin.