OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.06.2020
8 C 11403/19.OVG
Normen:
BauGB § 3 Abs. 2; BauGB § 1 Abs. 3; BauNVO § 4;
Fundstellen:
BauR 2020, 1594

Erfolglose Normenkontrolle bezüglich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans; Keine unzulässige Einschränkung der Beteiligungsrechte durch das Erfordernis der schriftlichen oder zur Niederschrift zu erhebenden Einwendungen gegen einen Bebauungsplans; Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.06.2020 - Aktenzeichen 8 C 11403/19.OVG

DRsp Nr. 2020/9952

Erfolglose Normenkontrolle bezüglich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans; Keine unzulässige Einschränkung der Beteiligungsrechte durch das Erfordernis der schriftlichen oder zur Niederschrift zu erhebenden Einwendungen gegen einen Bebauungsplans; Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes

Sieht der Bekanntmachungstext der öffentlichen Auslegung eines Bebauungsplans vor, dass Einwendungen "schriftlich oder zur Niederschrift" der Verwaltung erhoben werden können, so schränkt dies die Beteiligungsrechte möglicher Betroffener auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten elektronischer Kommunikation (z. B: E-Mail) nicht unzulässig ein. Zum Normenkontrollantrag gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der ergänzend zu Lebensmittelmarkt und Bäckerei-Café, die im Vorhaben- und Erschließungsplan vorgesehen sind, auf einer Teilfläche ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.