OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.06.2020
10 B 201/20.NE
Normen:
VwGO § 47 Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 3 S. 1;

Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung der Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans; Keine unzumutbare planbedingte Belastung des Eigentümers

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2020 - Aktenzeichen 10 B 201/20.NE

DRsp Nr. 2020/9265

Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung der Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans; Keine unzumutbare planbedingte Belastung des Eigentümers

Tenor

Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung der Vollziehung einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2006 - 7 B 1667/06.NE -, juris, Rn. 5.