OVG Nordrhein-Westfalen - Anerkenntnisurteil vom 02.11.2022
2 A 519/22
Normen:
BauNVO § 3 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 891/21

Erfolglosigkeit der Berufung bei Ablehnung des nachbarrechtlichen Rechtsschutzes gegen Errichtung einer Kindertagesstätte

OVG Nordrhein-Westfalen, Anerkenntnisurteil vom 02.11.2022 - Aktenzeichen 2 A 519/22

DRsp Nr. 2022/16237

Erfolglosigkeit der Berufung bei Ablehnung des nachbarrechtlichen Rechtsschutzes gegen Errichtung einer Kindertagesstätte

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 3 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsbegründung, die - bis auf die dortigen Ausführungen zu II. 3 - mit der im Verfahren 2 A 518/22 identisch ist, ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO [1.]) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 [2.]). Auch zeigt die Zulassungsbegründung keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf (Zulassungsgrund gemäß § Abs. Nr. [3.]). Eine Abweichung der Entscheidung von einer der in § Abs. Nr. genannten Gerichte lässt die Zulassungsbegründung ebenfalls nicht hervortreten [4.]. Die Zulassungsbegründung legt auch keinen Verfahrensfehler dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § Abs. Nr. [5.]).