SchlHOLG - Beschluss vom 28.03.2024
54 Verg 2/23
Normen:
VgV § 63; VgV § 60;
Fundstellen:
IBR 2024, 250
Vorinstanzen:
VK Schleswig-Holstein, vom 12.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen SH 05/23

Erfolgreiche Anfechtung eines Vergabeverfahrens wegen Verletzung der Rechte des Antragstellers im Rahmen zu erbringender Leistungen Leistungen zur Schülerbeförderung; Grenzen der Zulässigkeit einer Aufhebung zur Verhinderung des Missbrauchs der Aufhebung einer Ausschreibung als Mittel zur Diskriminierung einzelner Bieter

SchlHOLG, Beschluss vom 28.03.2024 - Aktenzeichen 54 Verg 2/23

DRsp Nr. 2024/5879

Erfolgreiche Anfechtung eines Vergabeverfahrens wegen Verletzung der Rechte des Antragstellers im Rahmen zu erbringender Leistungen Leistungen zur Schülerbeförderung; Grenzen der Zulässigkeit einer Aufhebung zur Verhinderung des Missbrauchs der Aufhebung einer Ausschreibung als Mittel zur Diskriminierung einzelner Bieter

1. Ein Angebot zur Schülerbeförderung ist unvollständig, wenn nicht wie in den Vergabeunterlagen gefordert auch Angaben zu Fahrzeugtypen gemacht werden. Diese Angabe darf jedoch nachgefordert werden, dies verstößt nicht gegen die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung, wenn der Fahrzeugtyp nicht entscheidend für die Preisbildung ist - weil es dafür auf die Anzahl der Sitzplätze ankommt. 2. Eine Änderung der Vergabeunterlagen liegt vor, wenn der Bieter ein von den Vorgaben abweichendes Angebot macht, das bei einem Wegdenken der Abweichungen unvollständig bleibt. Ein manipulativer Eingriff in die Vergabeunterlagen kann beispielsweise darin bestehen, dass ein Angebot nicht auf eine bestimmt Zahl von Fahrzeugtypen beschränkt wird, sondern unter Erweiterung des Kalkulationsblatts bzw. unter Hinzufügung einer zweiten Seite weitere Fahrzeugtypen angeboten werden.