OVG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.11.2009
OVG 2 B 7.07
Normen:
BauGB § 154 Abs. 1; BauGB § 154 Abs. 2; BauGB § 155 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1; BauGB § 162; BauGB § 196 Abs. 1; BauGB § 199 Abs. 1; WertV § 13; WertV § 14; WertV § 28 Abs. 2 S. 2; WertV § 28 Abs. 3 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 31;
Vorinstanzen:

Erforderlichkeit der Entrichtung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages in Geld durch den Eigentümer bei einem im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstück; Vorliegen einer durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwertes aus einem Vergleich des Anfangswertes und des Endwertes des Grundstücks; Notwendigkeit der Anerkennung eines Wertermittlungsspielraums bei der Bewertung von Grundstücken; Ermittlung des Anfangswertes und des Endwertes eines Grundstücks aufgrund eines Vergleiches mit dem Wert unbebauter Grundstücke (sog. Vergleichswertverfahren)

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2009 - Aktenzeichen OVG 2 B 7.07

DRsp Nr. 2010/4427

Erforderlichkeit der Entrichtung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages in Geld durch den Eigentümer bei einem im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstück; Vorliegen einer durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwertes aus einem Vergleich des Anfangswertes und des Endwertes des Grundstücks; Notwendigkeit der Anerkennung eines Wertermittlungsspielraums bei der Bewertung von Grundstücken; Ermittlung des Anfangswertes und des Endwertes eines Grundstücks aufgrund eines Vergleiches mit dem Wert unbebauter Grundstücke (sog. Vergleichswertverfahren)

1. Bei der Ermittlung der Erhöhung des Bodenwerts für den Ausgleichsbeitrag nach § 154 BauGB ist die Bestimmung des Endwerts unter Rückgriff auf Bodenrichtwerte mit den Grundsätzen der Wertermittlungsverordnung zu vereinbaren. Allerdings hat die Wertermittlung durch unmittelbare Ableitung aus Kaufpreisen für vergleichbare Grundstücke (direktes Vergleichswertverfahren) grundsätzlich Vorrang vor der Wertermittlung auf der Grundlage der als Durchschnittswerte definierten Bodenrichtwerte.