BVerwG - Beschluss vom 17.07.2019
7 B 27.18
Normen:
BImSchG § 16;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen-Anhalt, vom 18.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 45/15
VG Halle, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 6/15

Erforderlichkeit einer Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG für eine Bodenreinigungsanlage; Erforderlichkeit eines Änderungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltverträglichkeitsprüfung

BVerwG, Beschluss vom 17.07.2019 - Aktenzeichen 7 B 27.18

DRsp Nr. 2019/12568

Erforderlichkeit einer Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG für eine Bodenreinigungsanlage; Erforderlichkeit eines Änderungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltverträglichkeitsprüfung

1. Soweit unanfechtbare Entscheidungen, die dem Urteil der Vorinstanz vorausgegangen sind, einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entzogen sind, zählen hierzu auch Beschlüsse im Zulassungsverfahren - hier: über die Zulassung der Berufung.2. Verneint das Tatsachengericht fehlerhaft das Vorliegen von Sachurteilsvoraussetzungen und weist es die Klage folglich zu Unrecht durch Prozessurteil ab, kann dies grundsätzlich einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründen. Entsprechendes gilt, wenn eine Sachurteilsvoraussetzung unzutreffend bejaht und zu Unrecht ein Sachurteil ergeht. Ein rügefähiger Verfahrensfehler liegt aber nur dann vor, wenn die inkorrekte Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht, etwa einer Verkennung ihrer Begriffsinhalte und der zugrunde zu legenden Maßstäbe; demgegenüber liegt ein materiell-rechtlicher Mangel vor, wenn die Vorinstanz deswegen zu einer unzutreffenden Bewertung der Zulässigkeit gelangt, weil sie eine materiell-rechtliche Vorfrage unzutreffend beantwortet.