BVerwG - Beschluss vom 17.07.2019
7 B 28.18
Normen:
BImSchG § 16;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 7/15
OVG Sachsen-Anhalt, vom 18.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 46/15

Erforderlichkeit einer Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG für eine Bodenreinigungsanlage; Erforderlichkeit eines Änderungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltverträglichkeitsprüfung

BVerwG, Beschluss vom 17.07.2019 - Aktenzeichen 7 B 28.18

DRsp Nr. 2019/12569

Erforderlichkeit einer Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG für eine Bodenreinigungsanlage; Erforderlichkeit eines Änderungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltverträglichkeitsprüfung

Soweit geklärt ist, dass die für die Anwendung des § 16 Abs. 1 BImSchG vorausgesetzte Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage sich nach dem Inhalt der Genehmigung - einschließlich hinzutretender Änderungsgenehmigungen - bemisst, die für die Anlage erteilt ist, sind die erforderlichen Voraussetzungen einer Anlagenänderung nicht schon deswegen gegeben, weil die Genehmigung aufgrund einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung erteilt worden und deswegen rechtswidrig ist. Vor diesem Hintergrund kommt aber auch keine erweiternde Auslegung des § 16 Abs. 1 BImSchG dahingehend, dass das zur rechtswidrigen (Änderungs-)Genehmigung führende Verfahren unmittelbar durch ein ordnungsgemäßes Änderungsverfahren ersetzt werden könne, in Betracht.

Normenkette:

BImSchG § 16;

[Gründe]

I