VG Halle, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 7/15
OVG Sachsen-Anhalt, vom 18.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 46/15
Erforderlichkeit einer Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG für eine Bodenreinigungsanlage; Erforderlichkeit eines Änderungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltverträglichkeitsprüfung
BVerwG, Beschluss vom 17.07.2019 - Aktenzeichen 7 B 28.18
DRsp Nr. 2019/12569
Erforderlichkeit einer Änderungsgenehmigung nach § 16BImSchG für eine Bodenreinigungsanlage; Erforderlichkeit eines Änderungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltverträglichkeitsprüfung
Soweit geklärt ist, dass die für die Anwendung des § 16 Abs. 1BImSchG vorausgesetzte Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage sich nach dem Inhalt der Genehmigung - einschließlich hinzutretender Änderungsgenehmigungen - bemisst, die für die Anlage erteilt ist, sind die erforderlichen Voraussetzungen einer Anlagenänderung nicht schon deswegen gegeben, weil die Genehmigung aufgrund einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung erteilt worden und deswegen rechtswidrig ist. Vor diesem Hintergrund kommt aber auch keine erweiternde Auslegung des § 16 Abs. 1BImSchG dahingehend, dass das zur rechtswidrigen (Änderungs-)Genehmigung führende Verfahren unmittelbar durch ein ordnungsgemäßes Änderungsverfahren ersetzt werden könne, in Betracht.
Normenkette:
BImSchG § 16;
[Gründe]
I
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