OLG München - Beschluss vom 17.05.2021
34 Wx 101/21
Normen:
WEG § 30; BauGB § 172;
Fundstellen:
MDR 2021, 865
NZM 2021, 617
ZMR 2021, 776
Vorinstanzen:
AG München, vom 04.01.2021

Erfordernis der Zustimmung der Gemeinde zur Bestellung eines Eigentümererbbaurechts im Bereich einer Erhaltungssatzung

OLG München, Beschluss vom 17.05.2021 - Aktenzeichen 34 Wx 101/21

DRsp Nr. 2021/9181

Erfordernis der Zustimmung der Gemeinde zur Bestellung eines Eigentümererbbaurechts im Bereich einer Erhaltungssatzung

Zumindest in Umgehungsfällen, in denen der Eigentümer sich selbst oder einer Sanierungsgesellschaft ein Erbbaurecht bestellt, das in engem zeitlichem Zusammenhang dazu in Wohnungs- und Teilerbbaurechte aufgeteilt wird, gilt entsprechend § 172 BauGB der Genehmigungsvorbehalt auch für die Aufteilung des Erbbaurechts in Wohnungs- und Teilerbbaurechte.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 4. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

WEG § 30; BauGB § 172;

Gründe

I.

Die Beteiligte, eine GmbH & Co KG, ist im Grundbuch als Eigentümerin eines bebauten Grundstücks eingetragen, das im Bereich einer Erhaltungssatzung der Landeshauptstadt X. nach § 172 BauGB gelegen ist.

In einem notariellem Vertrag vom XX.XX.2020 über die Bestellung eines Erbbaurechts und Begründung von Wohnungs- und Teilerbbaurechten ist unter Teil A 2. Folgendes bestimmt:

2.1 Bestellung

Die ... (Beteiligte)

- nachstehend auch als Eigentümer oder Grundstückseigentümer bezeichnet -

bestellt hiermit für sich selbst als alleinige Berechtigte

- nachstehend auch als Erbbauberechtigter oder Erbbaurechtsinhaber bezeichnet -