VGH Bayern - Urteil vom 04.08.2022
22 A 20.40012
Normen:
BauGB § 14 Abs. 1; PBefG § 28 Abs. 1 S. 3-4; PBefG § 28a Abs. 1 S. 1-3;
Fundstellen:
D_V 2023, 182

Ergänzung eines zur Verlängerung einer U-Bahn-Linie ergangenen Planfeststellungsbeschlusses um eine Auflage; Erforderlichkeit der Maßnahmen zum Schutz des Denkmals (hier: Kuvertfabrik)

VGH Bayern, Urteil vom 04.08.2022 - Aktenzeichen 22 A 20.40012

DRsp Nr. 2022/14504

Ergänzung eines zur Verlängerung einer U-Bahn-Linie ergangenen Planfeststellungsbeschlusses um eine Auflage; Erforderlichkeit der Maßnahmen zum Schutz des Denkmals (hier: Kuvertfabrik)

Anders als bei einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB (dazu BVerwG, U.v. 3.2.1984 - 4 C 39.82 - BVerwGE 69, 1) kann sich ein die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens feststellender Bauvorbescheid (sog. Bebauungsgenehmigung) gegenüber den Wirkungen einer fachplanungsrechtlichen Veränderungssperre gem. § 28a Abs. 1 PBefG nicht durchsetzen.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 14 Abs. 1; PBefG § 28 Abs. 1 S. 3-4; PBefG § 28a Abs. 1 S. 1-3;

Tatbestand