OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.11.2017
6 A 11831/16.OVG
Normen:
BauGB § 125; BauGB § 127; BauGB § 129 Abs. 1; BauGB § 133 Abs. 2 S. 1; KAG § 3 Abs. 1 Nr. 4; AO § 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; AO § 170 Abs. 1; LStrG § 36 Abs. 4; VwVfG § 53 Abs. 2; BGB § 197;
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 41/15 KO

Erheben von Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage i.R.d. Straßenausbaus

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.11.2017 - Aktenzeichen 6 A 11831/16.OVG

DRsp Nr. 2017/17352

Erheben von Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage i.R.d. Straßenausbaus

1. Als unselbständiger Bestandteil einer Straße werden von deren Widmung umfasst nur für öffentliche, für das Befahren mit Kraftfahrzeugen vorgesehene und nicht verzweigte Stichwege bei einer Ausdehnung bis zu 100 m und einer dieser Ausdehnung angemessenen Anzahl erschlossener Grundstücke.2. Unter der Geltung des Landesstraßengesetzes (LStrG) kann eine Straße allein durch eine förmliche Widmung gemäß § 36 LStrG für den öffentlichen Verkehr bestimmt werden, die nicht rückwirkend verfügt werden kann. Abgesehen von der Möglichkeit, beispielsweise gemäß § 36 Abs. 4 LStrG eine Widmung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens auszusprechen, sind andere rechtliche Formen, eine Verkehrsanlage auf Dauer als dem öffentlichen Verkehr dienend bereit zu stellen, straßenrechtlich nicht vorgesehen. Insbesondere vermögen die Festsetzungen eines Bebauungsplans eine Widmung nicht zu ersetzen. Das gilt erst recht für die Aufnahme einer Verkehrsfläche in eine gemeindliche Straßenreinigungssatzung.