VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 14.07.2022
8 S 1717/21
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 3; DSchG § 15 Abs. 3 S. 3;

Erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit eines Denkmals durch die Planung (hier: Schloss Orsenhausen als Kulturdenkmal); Antragsbefugnis eines Denkmaleigentümers für ein Normenkontrollverfahren

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2022 - Aktenzeichen 8 S 1717/21

DRsp Nr. 2022/13073

Erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit eines Denkmals durch die Planung (hier: Schloss Orsenhausen als Kulturdenkmal); Antragsbefugnis eines Denkmaleigentümers für ein Normenkontrollverfahren

1. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vermittelt einem Denkmaleigentümer die für ein Normenkontrollverfahren erforderliche Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO, wenn er geltend machen kann, dass die Planung die Denkmalwürdigkeit seines Denkmals, d. h. den mit der Unterschutzstellung angestrebten Zweck erheblich beeinträchtigen und daher die von ihm in Erfüllung der ihm auferlegten Erhaltungspflicht getätigten Investitionen in die Denkmalsubstanz nachträglich entwerten kann (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 12.01.2016 - 4 BN 11.15 -, BRS 84 Nr. 187).2. Die Antragsbefugnis eines Denkmaleigentümers ist nicht schon dann gegeben, wenn er willkürlich gewählte Sichtbeziehungen zu seinem Denkmal bezeichnet, die durch eine mit der Planung ermöglichte Bebauung mehr oder weniger beeinträchtigt werden können.

Tenor

Der Bebauungsplan "Dorfäcker" der Gemeinde Schwendi vom 18. Mai 2020 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 3; DSchG § 15 Abs. 3 S. 3;

Tatbestand