VGH Bayern - Urteil vom 29.07.2016
6 B 16.599
Normen:
KAG Art. 5 Abs. 1 S. 3; KAG Art. 5a Abs. 2 Nr. 1; ABS § 5; ABS § 8 Abs. 13 S. 1; BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 242 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen W 3 K 13.185

Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für den Ausbau der Lehmgrubenstraße hinsichtlich Eckgrundstücksvergünstigung

VGH Bayern, Urteil vom 29.07.2016 - Aktenzeichen 6 B 16.599

DRsp Nr. 2016/14609

Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für den Ausbau der Lehmgrubenstraße hinsichtlich Eckgrundstücksvergünstigung

Eine Straße, die mangels erstmaliger endgültiger Herstellung noch in den Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts fällt, kann nicht im Rahmen einer dem nachrangig anzuwendenden Straßenausbaubeitragsrecht angehörenden Eckgrundstücksvergünstigung berücksichtigt werden.

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Juli 2014 - W 3 K 13.185 - in seinem stattgebenden Teil wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KAG Art. 5 Abs. 1 S. 3; KAG Art. 5a Abs. 2 Nr. 1; ABS § 5; ABS § 8 Abs. 13 S. 1; BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 242 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für den Ausbau der Lehmgrubenstraße.