OVG Thüringen - Urteil vom 30.10.2013
4 KO 1307/10
Normen:
ThürKO § 21 Abs. 1 S. 2; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 127 Abs. 1 Nr. 2; BauGB § 242 Abs. 9; ThürBekVO § 4 Abs. 4 S. 1-2; ThürKAG § 7 Abs. 1; ThürWaldG § 2 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
VG Weimar, vom 08.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1175/07

Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für ein an einer Außenbereichsstraße gelegenes Grundstück i.R.d. Festsetzung eines Gemeindeanteils; Verkehrsanlage als beitragsrelevanter Vorteil für ein angrenzendes Waldgrundstück aufgrund der Möglichkeit des Befahrens mit forstwirtschaftlichem Gerät

OVG Thüringen, Urteil vom 30.10.2013 - Aktenzeichen 4 KO 1307/10

DRsp Nr. 2014/10603

Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für ein an einer Außenbereichsstraße gelegenes Grundstück i.R.d. Festsetzung eines Gemeindeanteils; Verkehrsanlage als beitragsrelevanter Vorteil für ein angrenzendes Waldgrundstück aufgrund der Möglichkeit des Befahrens mit forstwirtschaftlichem Gerät

1. Einzelfall einer Straße, die zunächst beidseitig anbaubar ist, dann durch eine "Außenbereichsinsel" verläuft, anschließend einseitig anbaubar ist und im weiteren Verlauf endgültig in den Außenbereich übergeht und deshalb aus rechtlichen Gründen in mehrere selbständige Anlagen zerfällt.2. Die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für ein an einer Außenbereichsstraße gelegenes Grundstück setzt voraus, dass für diese Straßenkategorie in der Straßenausbaubeitragssatzung ein den Vorteil der Allgemeinheit angemessen berücksichtigender Gemeindeanteil bzw. ein damit korrespondierender Anliegeranteil festgesetzt wird.3. Eine Verkehrsanlage vermittelt einem angrenzenden Waldgrundstück nur dann einen beitragsrelevanten Vorteil, wenn es von dort aus mit forstwirtschaftlichem Gerät befahren werden kann.4. Der Name des Amtsblattes einer Verwaltungsgemeinschaft entspricht auch dann den Anforderungen der Thüringer , wenn er lediglich aus dem Begriff "Amtsblatt " und dem jeweiligen Namen der Verwaltungsgemeinschaft besteht.