Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 29.09.2016, Az.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
I.
Die Klägerin hat als Netzbetreiberin den Beklagten auf Rückzahlung zu Unrecht vereinnahmter Einspeisevergütungen nach dem
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