SchlHOLG - Beschluss vom 13.12.2016
1 W 13/16
Normen:
GKG § 45 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 198/15

Erhöhung des Streitwerts aufgrund Hilfsaufrechnung

SchlHOLG, Beschluss vom 13.12.2016 - Aktenzeichen 1 W 13/16

DRsp Nr. 2017/9778

Erhöhung des Streitwerts aufgrund Hilfsaufrechnung

Eine hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch führt auch dann zu einer Erhöhung des Streitwertes gem. § 45 Abs. 3 GKG, wenn sich der Beklagte als Hauptverteidigung mit anderen rechtlichen Schlussfolgerungen auf gleicher Tatsachenbasis gegen den Anspruch zur Wehr setzt. Orientierungssätze: Erhöhung des Streitwertes bei Hilfsaufrechnung

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 29.09.2016, Az. 6 O 198/15, wird zurückgewiesen.

I.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin hat als Netzbetreiberin den Beklagten auf Rückzahlung zu Unrecht vereinnahmter Einspeisevergütungen nach dem EEG in Höhe von insgesamt 20.402,43 € in Anspruch genommen. Der Beklagte hatte die von ihm betriebene Photovoltaikanlage nicht bei der Bundesnetzagentur gemeldet, was jedoch Voraussetzung für die Zahlung der Einspeisevergütung gewesen wäre.