OLG Hamm - Beschluss vom 30.10.2020
25 W 233/20
Normen:
GKG § 66 Abs. 4; GKG § 20 Abs. 1; GKG § 58 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZI 2021, 144
ZIP 2021, 804
ZInsO 2021, 349
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 05 T 467/20

Erhöhung von Gerichtskosten für ein Insolvenzverfahren nach erfolgter NachtragsverteilungSteuerrückerstattung als mit Sicherheit zu erwartende Masseforderung

OLG Hamm, Beschluss vom 30.10.2020 - Aktenzeichen 25 W 233/20

DRsp Nr. 2021/264

Erhöhung von Gerichtskosten für ein Insolvenzverfahren nach erfolgter Nachtragsverteilung Steuerrückerstattung als mit Sicherheit zu erwartende Masseforderung

Wird bei der Aufhebung des Insolvenzverfahrens bereits ausdrücklich die Nachtragsverteilung wegen einer mit Sicherheit zu erwartenden Masseforderung (hier Steuerrückerstattung) angeordnet, ist der Wert der Forderung bei der Bemessung des Wertes der Insolvenzmasse i. R. v. § 58 I 1 GKG zu berücksichtigen. Ein etwaig bereits ergangener Kostenansatz ohne Berücksichtigung dieser Forderung kann nach § 20 I GKG korrigiert werden.

Tenor

1.

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 VIII GKG).

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 4; GKG § 20 Abs. 1; GKG § 58 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Erhöhung der Gerichtskosten für ein Insolvenzverfahren nach erfolgter Nachtragsverteilung.