BGH - Beschluss vom 09.09.2020
VIII ZB 44/19
Normen:
GKG § 66 Abs. 1; GKG § 34;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 24.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 305/17
OLG Stuttgart, vom 12.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 269/18

Erinnerung der Beklagten gegen einen Kostenansatz; Zulässiger Gegenstand des Rechtsbehelfs der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG

BGH, Beschluss vom 09.09.2020 - Aktenzeichen VIII ZB 44/19

DRsp Nr. 2020/15331

Erinnerung der Beklagten gegen einen Kostenansatz; Zulässiger Gegenstand des Rechtsbehelfs der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG

Tenor

Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2019 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780019141720 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1; GKG § 34;

Gründe

I.

Mit am 15. Mai 2019 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben erhob die Beklagte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 9. Zivilsenat - vom 12. April 2019 (9 U 269/18). Diese wurde mit Senatsbeschluss vom 24. September 2019 auf Kosten der Beklagten verworfen. Mit Kostenrechnung vom 9. Oktober 2019 wurden gegenüber der Beklagten Gerichtskosten in Höhe von 482 € zum Soll gestellt.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit einer als "Einwendung gegen die Geldforderung" bezeichneten Eingabe vom 3. August 2020.

II.

Die Eingabe der Beklagten vom 3. August 2020 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. August 2015 - I ZB 32/15, juris Rn. 1 f.; vom 3. Juli 2008 - V ZB 38/08, WuM 2008, 623). Über diese entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5 mwN).

III.

Die Erinnerung hat keinen Erfolg.