BGH - Beschluss vom 15.12.2020
VIII ZB 54/20
Normen:
GKG § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 20.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 249/18
OLG Stuttgart, vom 14.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 22/20

Erinnerung gegen den Kostenansatz als Rechtsbehelf wegen Verletzung des Kostenrechts

BGH, Beschluss vom 15.12.2020 - Aktenzeichen VIII ZB 54/20

DRsp Nr. 2021/1536

Erinnerung gegen den Kostenansatz als Rechtsbehelf wegen Verletzung des Kostenrechts

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 2020 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780020143079 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit Senatsbeschluss vom 22. September 2020 wurde die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 24. August 2020 auf ihre Kosten verworfen. Mit Kostenrechnung vom 19. Oktober 2020 wurden der Klägerin Gerichtskosten in Höhe von 60 € zum Soll gestellt.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit einer Eingabe vom 23. Oktober 2020.

II.

Die Eingabe der Klägerin ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. August 2015 - I ZB 32/15, juris Rn. 1 f.; vom 3. Juli 2008 - V ZB 38/08, WuM 2008, 623). Über diese entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5 mwN).

III.

Die Erinnerung hat keinen Erfolg.