BGH - Beschluss vom 15.12.2020
VIII ZB 12/20
Normen:
GKG § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Herford, vom 22.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 38/19
LG Bielefeld, vom 28.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 T 16/19

Erinnerung gegen den Kostenansatz hinsichtlich Verletzung des Kostenrechts

BGH, Beschluss vom 15.12.2020 - Aktenzeichen VIII ZB 12/20

DRsp Nr. 2021/1123

Erinnerung gegen den Kostenansatz hinsichtlich Verletzung des Kostenrechts

Tenor

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 23. März 2020 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780020111980 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit Senatsbeschluss vom 17. März 2020 wurde die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 28. Mai 2019 (21 T 16/19) auf seine Kosten verworfen. Mit Kostenrechnung vom 23. März 2020 wurden dem Antragsteller Gerichtskosten in Höhe von 120 € zum Soll gestellt.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit einer Eingabe vom 4. September 2020.

II.

Die Eingabe des Antragstellers ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. August 2015 - I ZB 32/15, juris Rn. 1 f.; vom 3. Juli 2008 - V ZB 38/08, WuM 2008, 623). Über diese entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5 mwN).

III.

Die Erinnerung hat keinen Erfolg.