VGH Bayern - Beschluss vom 20.03.2019
10 C 17.1745
Normen:
GKG § 66; AsylG § 83b;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 22.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen Au 1 M 17.1157

Erinnerung gegen den Kostenansatz in einem Verfahren bzgl. einer Abschiebung

VGH Bayern, Beschluss vom 20.03.2019 - Aktenzeichen 10 C 17.1745

DRsp Nr. 2019/6427

Erinnerung gegen den Kostenansatz in einem Verfahren bzgl. einer Abschiebung

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Normenkette:

GKG § 66; AsylG § 83b;

Gründe

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Kostenrechnung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Juli 2017, mit dem dieses dem Antragsteller für das Verfahren Au 1 E 17.947 (Einstellungsbeschluss vom 18.7.2017) Gerichtsgebühren in Höhe von 54,- Euro in Rechnung gestellt hat. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz hat das Verwaltungsgericht mit dem mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 22. August 2017 zurückgewiesen.

Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, da der angefochtene Beschluss von der Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG) erlassen wurde.

Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 und 2 GKG bereits unzulässig und daher zu verwerfen (Laube in Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, BeckOK Kostenrecht, Stand 1.12.2018, § 66 GKG Rn. 266). Weder übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro noch hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.