Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - vom 29. März 2019 abgeändert. Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 2017 (Bl. III GA) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 16. Oktober 2017 (Kassenzeichen 701753152108) wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die gem. §
Der Kostenschuldnerin steht entgegen der Auffassung des Landgerichts keine Gebührenfreiheit zu.
Die Kostenschuldnerin ist nicht nach §
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