OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.08.2019
I-10 W 80/19
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Erinnerung gegen einen Kostenansatz

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2019 - Aktenzeichen I-10 W 80/19

DRsp Nr. 2020/2878

Erinnerung gegen einen Kostenansatz

Zu den Voraussetzungen des Ermäßigungstatbestandes gemäß Nr. 1221 KV-GKG.

Tenor

Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. März 2019 in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 26. März 2019 (Kassenzeichen 701393772005) wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Erinnerung ist gemäß §§ 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Der Ansatz einer vierfachen Gebühr gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 15, § 3 Abs. 2 GKG, Vorbemerkung 1.2.2 Nr. 4 KV-GKG, Nr. 1220 KV-GKG für das Beschwerdeverfahren gem. § 75 EnWG nach einem Streitwert von 150.000 € ist zutreffend. Ebenfalls zutreffend ist die Gebühr nach der zur Zeit des Beschwerdeeingangs gültigen Gebührentabelle berechnet worden. Nach Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. März 2019 trägt die Kostenschuldnerin hiervon einen Anteil von 2/3 und damit 3.082,67 €.