Auf die Erinnerungen des Bezirksrevisors und des Antragsgegners wird der Kostenansatz des Oberlandesgerichts München (Az.:
I.
Der Antragsteller beantragte unter dem 20.3.2017 die Bestellung eines Schiedsrichters und unter dem 16.5.2017 die Feststellung der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens. Das Verfahren wurde unter dem 31.7.2017 durch einen gerichtlichen Vergleich beendet.
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