OLG München - Beschluss vom 30.08.2019
34 SchH 16/17
Normen:
GKG-KV Nr. 1621; GKG-KV Nr. 1623;

Erinnerung gegen einen KostenansatzVollstreckbarerklärung eines SchiedsspruchsKeine Gebührenermäßigung bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs

OLG München, Beschluss vom 30.08.2019 - Aktenzeichen 34 SchH 16/17

DRsp Nr. 2019/13387

Erinnerung gegen einen Kostenansatz Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs Keine Gebührenermäßigung bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs

Bei Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs findet eine Ermäßigung der Gebühren nicht statt, wenn die Parteien einen gerichtlichen Vergleich schließen.

Tenor

Auf die Erinnerungen des Bezirksrevisors und des Antragsgegners wird der Kostenansatz des Oberlandesgerichts München (Az.: 34 SchH 4/17) aufgehoben.

Normenkette:

GKG-KV Nr. 1621; GKG-KV Nr. 1623;

Gründe

I.

Der Antragsteller beantragte unter dem 20.3.2017 die Bestellung eines Schiedsrichters und unter dem 16.5.2017 die Feststellung der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens. Das Verfahren wurde unter dem 31.7.2017 durch einen gerichtlichen Vergleich beendet.