So z.B. auch BGH, BauR 1975, 282, hier weist der BGH darauf hin, daß es für den Auftraggeber eindeutig sein muß, daß der Auftragnehmer auf der Bezahlung seiner Forderungen besteht. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen könne es als Vorbehalt im Sinne dieser Bestimmung gewertet werden, wenn der Auftragnehmer vor der Schlußzahlung auf der vollständigen Erfüllung seiner Forderung besteht.
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