BGH vom 16.04.1970
VII ZR 40/69
Normen:
VOB/B § 16;
Fundstellen:
NJW 1970, 1185

Erklärung des Vorbehalts bei der Annahme der Schlußzahlung

BGH, vom 16.04.1970 - Aktenzeichen VII ZR 40/69

DRsp Nr. 1998/2492

Erklärung des Vorbehalts bei der Annahme der Schlußzahlung

Eines ausdrücklich erklärten Vorbehalts bei der Annahme der Schlußzahlung bedarf es nicht, wenn der Auftragnehmer in engem zeitlichen Zusammenhang mit deren Eingang erklärt hat, er bestehe auf der Bezahlung der vollen von ihm erhobenen Werklohnforderung, und dem Auftraggeber deshalb bei der Schlußzahlung klar erkennbar war, daß der Auftragnehmer seine Forderung voll aufrecht erhalten will.

Normenkette:

VOB/B § 16;

Hinweise:

So z.B. auch BGH, BauR 1975, 282, hier weist der BGH darauf hin, daß es für den Auftraggeber eindeutig sein muß, daß der Auftragnehmer auf der Bezahlung seiner Forderungen besteht. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen könne es als Vorbehalt im Sinne dieser Bestimmung gewertet werden, wenn der Auftragnehmer vor der Schlußzahlung auf der vollständigen Erfüllung seiner Forderung besteht.