OLG München - Beschluss vom 23.10.2020
27 U 2211/20 Bau
Normen:
BGB § 433 Abs. 1 S. 1; BGB § 873; BGB § 925; MaBV § 3 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 11.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 064 O 2776/19

Erklärung einer Auflassung und Eintragungsbewilligung zum GrundbuchKaufpreisraten aus einem BauträgervertragVorleistungspflicht eines Unternehmers

OLG München, Beschluss vom 23.10.2020 - Aktenzeichen 27 U 2211/20 Bau

DRsp Nr. 2022/15274

Erklärung einer Auflassung und Eintragungsbewilligung zum Grundbuch Kaufpreisraten aus einem Bauträgervertrag Vorleistungspflicht eines Unternehmers

Es gibt kein gesetzliches Gebot, Kaufpreisraten aus einem Bauträgervertrag in der in § 3 Abs. 2 Satz 2 MaBV genannten Höhe festzusetzen.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 11.03.2020, Az.: 064 O 2776/19, wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Dieser Beschluss sowie das unter Ziffer I. genannte Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 33.817,93 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 1 S. 1; BGB § 873; BGB § 925; MaBV § 3 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Kläger verlangen von der Beklagten die Erklärung der Auflassung und Eintragungsbewilligung ins Grundbuch.