OLG Düsseldorf - Beschluss vom 05.10.2016
VII-Verg 24/16
Normen:
VOB/A § 13 Abs. 1 Nr. 5; VOB/A § 15 Abs. 3; VOB/A § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. de; VOB/A § 16 Abs. 1 Nr. 3; GWB § 1 a.F.; GWB § 101a Abs. 1 a.F.;

Erklärungswert der Übersendung eines Datenblatts im Rahmen eines Vergabeverfahrens betreffend die Sicherheitstechnik eines Gebäudes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2016 - Aktenzeichen VII-Verg 24/16

DRsp Nr. 2017/2165

Erklärungswert der Übersendung eines Datenblatts im Rahmen eines Vergabeverfahrens betreffend die Sicherheitstechnik eines Gebäudes

1. Übersendet ein Bieter zu einem von ihm angebotenen Produkt im Rahmen der Aufklärung ein Datenblatt, das detaillierte Angaben zu den im Leistungsverzeichnis abgefragten Parametern enthält, erklärt der Bieter damit, dass sein angebotenes Produkt sämtliche in diesem Datenblatt aufgeführten Eigenschaften hat. Weichen technische Parameter des Datenblatts von geforderten Parametern des Leistungsverzeichnisses ab, führt dies zum zwingenden Angebotsausschluss. 2. Eine verbindliche Zusage des Auftraggebers nach Erhalt einer Rüge, dass er den Zuschlag erst später als zu dem im Bieterinformationsschreiben mitgeteilten frühesten Zuschlagstermin erteilen werde, führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines entgegen dieser Zusage doch erteilten Zuschlags. 3. Die 10-tägige Wartefrist nach § 101a Abs. 1 GWB a.F. wird nicht wirksam in Lauf gesetzt, wenn die Frist so über (Oster-)Feiertage und Wochenenden gelegt wird, dass einem Bieter für die Entscheidung über einen Nachprüfungsantrag praktisch nur vier bis fünf Tage verbleiben.

Tenor