Erläuterungen zum Schriftsatzmuster

Zuständiges Gericht

Gerichtsstand des Erfüllungsorts greift auch hier

Bereits mit Beschluss vom 05.12.1985 hat der BGH klargestellt (BGH, NJW 1986, 935), dass es "der Natur des Schuldverhältnisses entspricht- soweit sich nicht aus den Umständen ein anderes ergibt - wenn die Vertragsparteien ihre gesamten das Bauwerk betreffenden Rechtsbeziehungen an diesem Ort erledigen". Wenn deshalb ein Unternehmer gegenüber seinem Bauvertragspartner als Besteller einer Bauleistung einen Sicherheitsanspruch gem. § 650f BGB geltend macht, ist dies wie ein Zahlungsanspruch oder ein Mängelhaftungsanspruch oder ein Anspruch auf Geltendmachung einer Bauhandwerkersicherungshypothek gem. § 650e BGB als eine Verpflichtung anzusehen, die am Ort des zu errichtenden Bauwerks zu erledigen ist. Neben dem allgemeinen Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten (§§ 12, 13 ZPO) kann deshalb der Kläger gem. § 29 ZPO die auf einer Sicherheitsleistung gem. § 650f BGB gerichtete Klage auch am Erfüllungsort, d.h. am Ort der Baustelle, rechtshängig machen.

Allerdings wird der einheitliche Gerichtsstand am Ort des Bauvorhabens zunehmend infrage gestellt, siehe hierzu die Kommentierung in Zöller-Schultzky, ZPO -Kommentar, 33. Aufl., Rdnr. 25.9 zu § 3 - Stichwort Bauvertrag.