BVerwG - Beschluss vom 25.09.2019
4 BN 46.19
Normen:
GG Art. 14 Abs. 3; BauGB § 14 Abs. 1; BauGB § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 N 18.1475

Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung eines Bebauungsplanverfahrens; Auslösen der gesetzlichen Sperrwirkung des § 14 Abs. 1 BauGB für weitere zwei Jahre

BVerwG, Beschluss vom 25.09.2019 - Aktenzeichen 4 BN 46.19

DRsp Nr. 2019/15943

Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung eines Bebauungsplanverfahrens; Auslösen der gesetzlichen Sperrwirkung des § 14 Abs. 1 BauGB für weitere zwei Jahre

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 3; BauGB § 14 Abs. 1; BauGB § 17 Abs. 1;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Frage,

ob es mit Art. 14 Abs. 3 GG vereinbar ist, zur Sicherung eines Bebauungsplanverfahrens, das bereits einen Zeitraum von mehr als einem Jahr in Anspruch nimmt, eine Veränderungssperre zu erlassen, die die gesetzliche Sperrwirkung des § 14 Abs. 1 BauGB für weitere zwei Jahre (§ 17 Abs. 1 BauGB) auslöst,