BVerwG - Beschluss vom 28.02.2023
4 BN 10.22
Normen:
BauGB § 2 Abs. 1; BauGB § 4b; BauGB § 205 Abs. 1; BauGB § 205 Abs. 6;
Fundstellen:
NJW 2023, 10
NVwZ 2023, 1910
ZfBR 2023, 467
Vorinstanzen:
OVG Sachsen-Anhalt, vom 25.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 34/20

Erlass eines gemeinsamen gebietsübergreifenden Bebauungsplans zweier Gemeinden durch einen Planungsverband oder einen dem Planungsverband in der Organisationsform gleichwertigen Zusammenschluss

BVerwG, Beschluss vom 28.02.2023 - Aktenzeichen 4 BN 10.22

DRsp Nr. 2023/6081

Erlass eines gemeinsamen gebietsübergreifenden Bebauungsplans zweier Gemeinden durch einen Planungsverband oder einen dem Planungsverband in der Organisationsform gleichwertigen Zusammenschluss

Ein gemeinsamer gebietsübergreifender Bebauungsplan zweier Gemeinden kann nur durch einen Planungsverband nach § 205 Abs. 1 BauGB oder einen dem Planungsverband in der Organisationsform gleichwertigen Zusammenschluss im Sinne von § 205 Abs. 6 BauGB erlassen werden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2018 - 4 CN 9.17 u. a. - Buchholz 406.11 § 205 BauGB Nr. 2 Rn. 16).

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2021 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 2 Abs. 1; BauGB § 4b; BauGB § 205 Abs. 1; BauGB § 205 Abs. 6;

Gründe