OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.11.2009
7 A 1741/07
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 155 Abs. 1 S. 1, 2; VwGO § 161 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1;

Erledigterklärung eines Verfahrens durch beide Parteien aufgrund der Änderung einer Ordnungsverfügung bzgl. der Haltung von Brieftauben mit Blick auf die Geltung materieller baurechtlicher Anforderungen; Naheliegende bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit und Beeinträchtigung der Umgebung bzgl. einerTaubenhaltung aufgrund der großen Anzahl der gehaltenen und zum Flug vorgesehenen Tauben

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.11.2009 - Aktenzeichen 7 A 1741/07

DRsp Nr. 2010/5177

Erledigterklärung eines Verfahrens durch beide Parteien aufgrund der Änderung einer Ordnungsverfügung bzgl. der Haltung von Brieftauben mit Blick auf die Geltung materieller baurechtlicher Anforderungen; Naheliegende bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit und Beeinträchtigung der Umgebung bzgl. einerTaubenhaltung aufgrund der großen Anzahl der gehaltenen und zum Flug vorgesehenen Tauben

Erklären beide Parteien eines Rechtsstreits diesen nach einem Aufeinanderzugehen in ähnlichem Ausmaß übereinstimmend für erledigt, entspricht es in Anlehnung an den in § 155 Abs. 1 S. 1 und 2 VwGO enthaltenen Rechtsgedanken in der Regel der Billigkeit, die Kosten gegeneinander aufzuheben.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. Mai 2007 ist wirkungslos.

Die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu ½ sowie der Beklagte und der Beigeladene jeweils zu ¼. Die Gerichtskosten des Verfahrens zweiter Instanz tragen Kläger und Beklagter je zu ½.

Die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen tragen die Beteiligten jeweils selbst.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 155 Abs. 1 S. 1, 2; VwGO § 161 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1;

Gründe