VGH Bayern - Beschluss vom 30.08.2016
11 ZB 16.1617
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 3; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
VG München, vom 18.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 ZB 16.299

Erledigung der Fahrtenbuchauflage durch Zeitablauf i.R.e. Anhörungsrüge; Kenntnisnahme der Ausführungen der Prozesspartei durch das Gericht

VGH Bayern, Beschluss vom 30.08.2016 - Aktenzeichen 11 ZB 16.1617

DRsp Nr. 2016/16279

Erledigung der Fahrtenbuchauflage durch Zeitablauf i.R.e. Anhörungsrüge; Kenntnisnahme der Ausführungen der Prozesspartei durch das Gericht

1. Aus dem Prozessgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts und erst recht keine Pflicht zur prozesstaktischen Hilfestellung zugunsten eines Verfahrensbeteiligten. Insbesondere besteht auch keine Verpflichtung des Gerichts, unmittelbar nach Eingang der Zulassungsbegründung und noch vor Eingang der Antragserwiderung des Beklagten bei einem anwaltlich vertretenen Prozessbeteiligten auf offensichtliche Umstände - hier die Erledigung einer Fahrtenbuchauflage durch Zeitablauf - oder auf die Rechtsauffassung des Gerichts, dass die Umstellung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage innerhalb der Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrags anzukündigen ist, hinzuweisen. 2. Abweichungen von Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte als dem Verwaltungsgericht übergeordneten Oberverwaltungsgericht rechtfertigen die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht.

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge der Klägerin wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 3; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4;

Gründe