VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 18.03.2010
8 S 3293/08
Normen:
BauGB § 15 Abs. 1 S. 1; VwGO § 75 S. 3; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
BauR 2010, 1564
DVBl 2010, 717
DÖV 2010, 569
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 25.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 5811/07

Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens durch Anordnung der sofortigen Vollziehung bzgl. der Zurückstellung eines Bauantrages nach Widerspruch und Untätigkeitsklage gegen die Zurückstellung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2010 - Aktenzeichen 8 S 3293/08

DRsp Nr. 2010/7375

Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens durch Anordnung der sofortigen Vollziehung bzgl. der Zurückstellung eines Bauantrages nach Widerspruch und Untätigkeitsklage gegen die Zurückstellung

Hat ein Bauantragsteller, dessen Bauantrag nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB zurückgestellt wurde, gegen die Zurückstellung Widerspruch und sodann eine auf Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage erhoben, so tritt allein dadurch, dass die sofortige Vollziehung der Zurückstellung angeordnet wird, keine Erledigung des Verpflichtungsbegehrens entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ein.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2008 - 6 K 5811/07 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 15 Abs. 1 S. 1; VwGO § 75 S. 3; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4;

Tatbestand

Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage auf Feststellung des - früheren - Bestehens eines Anspruchs auf Erteilung einer Baugenehmigung gerichtet.